Rentenbeiträge für die Pflegeperson:
Grundsätzlich hat eine Pflegeperson Anspruch auf die Zahlung von Rentenbeiträgen zur
gesetzlichen Altersrente, wenn sie mehr als 14 Std./Woche pflegt, und den Haushalt einer
pflegebedürftigen Person führt. Weitere Voraussetzungen sind, dass die Pflegeperson selbst noch nicht berentet ist, und nicht erwerbstätig ist oder nur einer Teilzeitbeschäftigung von maximal 30
Wochenstunden nachgeht.
Vorsicht: sind mehrere Pflegepersonen an der Pflege beteiligt, so wird der zeitliche Aufwand auf diese aufgeteilt, wobei dann (betrifft überwiegend den Pflegegrad 1 und 2) meist alle Pflegepersonen unterhalb dieser 14 Stunden bleiben. Anspruch auf Rentenbeiträge hat dann niemand.
Im aktuellen Fall pflegt eine Frau ihren Ehemann (Pflegegrad 1) zunächst gemeinsam mit der im
Haus lebenden Tochter. Der zeitliche Aufwand wird im MDK-Gutachten realistisch zu 2/3 der
Ehefrau und zu 1/3 der Tochter zugeordnet. Beide Frauen bleiben unterhalb der Grenze von 14
Std./Woche. Ein Jahr später verlässt die Tochter die elterliche Wohnung und zieht zu ihrem
Lebensgefährten, steht von nun an für die tägliche Pflege nicht mehr zur Verfügung. Kurze Zeit
später übernimmt die Ehefrau zusätzlich die Pflege bei einem nahen Verwandten als zweite
Pflegeperson. Bereits beim Auszug der Tochter wäre die Ehefrau in den Genuss von
Rentenbeiträgen durch die Pflegeversicherung des Ehemanns gekommen. Durch die Übernahme
der Pflege bei einer zweiten pflegebedürftigen Person (auch in diesem MDK-Gutachten ist sie als
Pflegeperson namentlich benannt) hätte sich dieser Anspruch noch einmal erhöht.
Erst durch die Beratung durch unsere Pflegeberater wurde dieser Umstand zwei Jahre später
aufgedeckt. Glück gehabt, denn Ansprüche aus dem SGB XI verjähren nach 7 Jahren, die Ehefrau bekam eine deutliche Nachzahlung und damit für die Zukunft eine merklich höhere Rente.
Die 50,- für unsere Beratung waren in diesem Falle gut angelegt.